- NStZ
- 1997
- Heft 5 (Seite 209-256)
- Aufsatz
- Herrmann: Das Recht des Beschuldigten, vor der polizeilichen Vernehmung einen Verteidiger zu befragen - - Der BGH spricht mit gespaltener Zunge -
- Fischer: Rechtsmißbrauch und Überforderung der Strafjustiz
- Novoselec: Notwehr gegen Erpressung i.e.S. und Chantage
- Müller: Aus der Rechtsprechung zum Recht der Strafverteidigung - - III/1993
- I. Zur Unverwertbarkeit von Angaben bei Versagung der Verteidigerkonsultation
- II. Zu den Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens
- III. Zum unüberbrückbaren Gegensatz zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem
- IV. Zum Rechtsschutz bei Ablehnung der Pflichtverteidigung im Vorverfahren durch die StA
- V. Zur notwendigen Verteidigung
- VI. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Unterlassen der Urteilszustellung an die Verteidigerin
- VII. Zum Recht des Verteidigers auf Ladung eines Sachverständigen nach den §§ 220, 245 StPO
- VIII. Zur Beiordnung eines Dolmetschers (vgl.auch Egon Müller NStZ 1994, 27 unter I. 6; 478 unter IV. 4; 479 unter X.)
- IX. Zum Verstreichenlassen der Revisionsbegründungsfrist durch den Verteidiger
- X. Zum Rechtsschutz gegen verweigerte Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren, insbesondere bei in U-Haft befindlichen Beschuldigten
- XI. Zur Beschlagnahmefreiheit von Verteidigerakten beim Syndikus-Anwalt
- XII. Zur "Anbahnungspost" in Haftfällen
- XIII. Zur Einspruchsverwerfung bei Vertretung durch Verteidiger
- XIV. Zur Unterbrechung der Hauptverhandlung nach Hinweis auf Änderung der Rechtslage
- XV. Zur Beschlagnahme von Mandantenakten
- XVI. Zur Prozeßkostenhilfe für den Zeugenbeistand
- XVII. Zur Ablehnung eines auf ein präsentes Beweismittel gerichteten Beweisantrags
- Zschockelt: Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - 1. Teil
- Aufsatz
- Heft 5 (Seite 209-256)
- 1997