RA Dr. Thorsten Voß zur Fussnote * Ein Kriminalfall noch nie dagewesenen Ausmaßes erschüttert im Sommer 2020 Anleger, Marktteilnehmer, Wirtschaftsprüfer, Behörden und die Politik: Ein Schurkenstück führte einen FinTech-Anbieter von Dienstleistungen rund um die Glücksspiel- und Pornobranche durch augenscheinlich manipulierte Bilanzen und Luftbuchungen bis hinauf in den DAX, dann krachend in die Insolvenz. Der erwartbare Antrag auf Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses liest sich, als hätte John le Carré die Feder geführt und möchte nicht nur ein etwaiges Versagen der Finanzaufsicht, sondern gar etwa auch die Rolle der Geheimdienste klären. Eine Verfilmung ist in Vorbereitung. Es stellt sich die Frage, ob und wie behördenseitig früher hätte erkannt werden können, welches Spiel hier am Kapitalmarkt getrieben wurde, und ob infolgedessen ein Reformbedarf der gesetzlichen Grundlagen besteht. Der folgende Beitrag unterzieht das – wohl unbestritten – engmaschige Netz, durch das die Wirecard AG geschlüpft ist, einer insbesondere rechtspolitischen Würdigung und gibt Empfehlungen für eine Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Regulierung von FinTechs. I. Einleitung „Wir fühlen uns zuständig, sind wir es nicht, klären wir die Zuständigkeit aktiv.“ „Wir sind bereit, Fehler zuzugeben und uns zu entschuldigen.“ „Das, was gut ist, wertschätzen, an dem, was nicht gut ist, arbeiten.“ Aus: Wertekanon für den Umgang und die Zusammenarbeit in der BaFin (Stand: 2015) 1Wenn FinTechs zur Fussnote 1 bisher über eines nicht klagen konnten, dann darüber, dass sie die vernachlässigten Kinder des deutschen Kapitalmarkt- und des Aufsichtsrechts waren. „Ich bin kein Sandbox-Präsident!“ ließ sich BaFin-Präsident Felix Hufeld noch auf der BaFin-Tech 2019 vernehmen und in der Tat – wer als FinTech einen Zulassungstatbestand im Aufsichtsrecht auslöst, goes for the full monty und muss wie ein jeder Finanzdienstleister und jede Wertpapierfirma „das volle Pflichtenprogramm“ erfüllen, um am Kapitalmarkt tätig werden zu können. zur Fussnote 2 Sonderzonen, wie sie etwa dem angelsächsischen Rechtskreis bekannt sind und in dem FinTechs sich erproben und erste Erfahrungen mit einem „Regulierungsrahmen light“ machen können zur Fussnote 3, sind der deutschen Aufsichtsrechtsordnung unbekannt. Gleichwohl hat dies von der Zeit vom FinTech zur Fussnote 4 bis zum Aufstieg in den maßgeblichen deutschen Aktienindex DAX die Akteure der Wirecard AG jedenfalls nicht daran zu SeitenumbruchEs folgt Seite 12zurück zu Seite 11vorwärts zu Seite 13Sie befinden sich im Beitrag:Voß: Lessons to be learned?(RDi 2020, 11)hindern vermocht, ihre – offenbar mit zuvor kaum vorstellbarer krimineller Energie – betriebene Täuschungsmaschine ins Werk zu setzen, welche einen Schaden in Milliardenhöhe in den Taschen der Anleger und mehr als nur eine enorme Reputationsdelle für den Finanzplatz Deutschland verursachte. Im Sommer 2020 klingt der BaFin-Präsident denn auch ganz anders: „Ich würde mir wirksamere Möglichkeiten für uns wünschen“ zur Fussnote 5, so heißt es nun. zur Fussnote 6 Der Gesetzgeber agierte zeitnah und legte bereits am 26. Oktober 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität („FISG“) zur Fussnote 7 vor, den es auch in diesem Beitrag zu reflektieren gilt. 2Dabei ist der Wirecard-Skandal wohl ein solcher genau zur richtigen Zeit, koinzidiert er doch nicht nur mit dem Brexit, sondern auch mit der deutschen EU-Ratspräsidentschaft und damit in einer Periode besonderer Verantwortung für die Regulierung von Marktakteuren. zur Fussnote 8 Was ist aufsichtsrechtlich zu tun? Zunächst sind die verschiedenen Akteure auseinander zu halten. Der cast of characters in der causa Wirecard stellt so unterschiedliche Institutionen wie die Finanzaufsicht BaFin, die DPR, die mandatierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, aber auch die Deutsche Börse AG und den Aufsichtsrat der Wirecard AG an den Pranger. Und da bei einem so großen Schadensfall ein Systemversagen und ein nicht funktionierendes Ineinandergreifen der vorgenannten Institutionen in Rede steht, gehören auch alle genannten Einheiten und ihre Wirkweisen auf den Prüfstand. Einen etwaigen Regulierungsbedarf für alle diese Teilnehmer auszuloten, würde indessen den Rahmen dieses Beitrags sprengen und muss weiteren Folgeuntersuchungen vorbehalten