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Die normative Kraft des Ethischen

Prof. Dr. Florian Möslein zur Fussnote * Ethische Leitlinien für den Umgang mit künstlicher Intelligenz haben derzeit Konjunktur. Sie entstehen auf ganz unterschiedlichen Regelungsebenen und auf Initiative ganz unterschiedlicher Regelgebern. Prominente Beispiele sind die OECD-Empfehlungen zu künstlicher Intelligenz und die Ethik-Leitlinien für eine vertrauenswürdige KI der von der Europäischen Kommission eingesetzten Hochrangigen Expertengruppe für Künstliche Intelligenz; zusätzlich gibt es mehr und mehr Leitlinien einzelner Unternehmen und Verbände. Aber welche normative Kraft haben solche ethischen Leitlinien? Welche rechtliche Wirkung entfalten sie; welche Folgen zieht ihre Nichteinhaltung gegebenenfalls nach sich? Diesen Fragen geht der nachfolgende Beitrag anhand eines unternehmensrechtlichen Fallbeispiels auf den Grund. I. Einführung 1Der Titel dieses Beitrags nimmt Bezug auf die berühmte Formel von der „normativen Kraft des Faktischen“. Sie geht zurück auf Georg Jellineks Allgemeine Staatslehre aus dem Jahr 1900, einem Klassiker der Rechts- und Sozialwissenschaft. zur Fussnote 1 Jellinek begründet die Geltung verbindlicher Normen mit der Eigenschaft des Menschen, das „ihn stets Umgebende, das von ihm fortwährend Wahrgenommene, das ununterbrochen von ihm Geübte nicht nur als Tatsache, sondern auch als Beurteilungsnorm“ anzusehen, „an der er Abweichendes prüft, mit der er Fremdes richtet“. zur Fussnote 2 Fortdauernde Übung erzeugt demnach „die Vorstellung des Norm-SeitenumbruchEs folgt Seite 35zurück zu Seite 34vorwärts zu Seite 36Sie befinden sich im Beitrag:Möslein: Die normative Kraft des Ethischen(RDi 2020, 34)mäßigen dieser Übung, und es erscheint damit die Norm selbst als autoritäres Gebot des Gemeinwesens, also als Rechtsnorm“. zur Fussnote 3 Ebendieser normativen Kraft des Faktischen räumt Jellinek für die Entwicklung von Recht und Sittlichkeit, aber auch für die Geltung und Effektivität von Normen höchste Bedeutung ein. 2120 Jahre später sind Normentwicklungsprozesse besonders mit Bezug auf digitale Technologien und vor allem auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz (KI) zu verzeichnen. zur Fussnote 4 Die technische Entwicklung verläuft so rasant, ja buchstäblich disruptiv, dass es an einer fortdauernden Übung im Umgang mit KI vorerst allerdings noch fehlt. Als Ersatz werden so genannte ethische Leitlinien für den Umgang mit künstlicher Intelligenz formuliert, und zwar auf ganz unterschiedlichen Regelungsebenen und von ganz unterschiedlichen Regelgebern. Prominente Beispiele sind die OECD-Empfehlungen zu künstlicher

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