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Verwendung von Textbausteinen in einer Berufungsbegründung

§§ 520 III 2, § ZPO § 522 ZPO § 522 Absatz I 1, 2 ZPO Eine Berufungsbegründung, die überwiegend aus Textbausteinen besteht und sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinandersetzt, genügt den Anforderungen nach § ZPO § 520 ZPO § 520 Absatz III 2 ZPO nicht. (Leitsatz der Redaktion) OLG Köln, Beschluss vom 18.8.2020 – 15 U 171/19 RA Dr. Frank Remmertz zur Fussnote * I. Zusammenfassung des Sachverhalts Die Klägerin macht kaufvertragliche Rückabwicklungsansprüche


Parallelfundstellen:

Entscheidungen: IBR 2020, 561 (RiOLG Harald Eimler, Hamm) BeckRS 2020, 20925 IBRRS 2020, 2562 LSK 2020, 20925 (Ls.)

Weitere Fundstelle: EWiR 2021, 95 (m. Anm. Dr. Natalia Dobrosz)

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