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Anforderungen an die Bearbeitbarkeit eines elektronischen Dokuments gem. § ZPO § 130 a ZPO § 130A Absatz II ZPO

§ ZPO § 130 a ZPO § 130A Absatz II 1 ZPO, § ERVV § 2 ERVV § 2 Absatz I ERVV Allein der Verstoß gegen die Vorgaben zum Dateiformat führt nicht dazu, dass die elektronisch eingereichte Berufungsbegründung (hier: in DOCX-Format) nicht zur Bearbeitung bei Gericht geeignet ist. (Leitsatz der Redaktion) LG Mannheim, Urteil vom 4.9.2020 – 1 S 29/20 DirSG Dr. Henning Müller zur Fussnote * I. Zusammenfassung des Sachverhalts In einem Rechtsstreit über die zivilrechtlichen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall reichte der Berufungskläger die


Parallelfundstellen:

Entscheidungen: MMR 2021, 177 BeckRS 2020, 22553 LSK 2020, 22553 (Ls.)

Entscheidungsbesprechungen: NZV 2021, 432 (Stefan Bachmor) GRUR-Prax 2020, 497 (Dr. Rudolf Böckenholt)

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