- Straßenverkehrsrecht (SVR)
- 2021
- Heft 4 (Seite 121-160)
- Radverkehr und Elektromobilität
- Koehl: Sorgfaltspflichten eines Rad- bzw. Pedelecfahrers bei Benutzung eines gemeinsamen Fuß- und Radwegs
- Den Kläger trifft ein Mitverschulden von mindestens 50 %
- Fußgänger dürfen einen gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der gesamten Breite benutzen
- Eine laufende Umschau nach Radfahrern ist nicht gefordert
- Ein Radfahrer, der sein Näherkommen nicht durch Klingeln ankündigt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren
- Ein sich annähender Radfahrer darf nicht darauf vertrauen, dass ein Fußgänger seine bisherige Position auf dem Weg beibehält
- Koehl: Sorgfaltspflichten eines Rad- bzw. Pedelecfahrers bei Benutzung eines gemeinsamen Fuß- und Radwegs
- Radverkehr und Elektromobilität
- Heft 4 (Seite 121-160)
- 2021