BGH: Keine Anwendung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO, wenn die Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage aufgelöst worden ist
WM 2007 Heft 33, 1586
BGH: Keine Anwendung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO, wenn die Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage aufgelöst worden ist
Urteil vom 12.06.2007 - XI ZR 290/06