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WM 2008 Heft 30, 1412
BGH: Zahlung einer nach § 153a StPO angeordneten Geldauflage grundsätzlich keine unentgeltliche Leistung i.S.v. § 134 InsO, jedoch nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt und die Staatsanwaltschaft die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung kennt
Urteil vom 05.06.2008 - IX ZR 17/07