Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

WM 2009 Heft 2, 82
BGH: Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 75 ZVG, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin vorlegt
Beschluss vom 16.10.2008 - V ZB 48/08