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WM 2010 Heft 28, 1334
BGH: Zur Frage, ob der Umstand, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht, für ihn eine sittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet
Beschluss vom 10.12.2009 - I ZB 36/09