Keine Anwendung von § 429 Abs. 2 BGB, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird
WM 2010 Heft 31, 1475
BGH: Keine Anwendung von § 429 Abs. 2 BGB, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird
Beschluss vom 15.04.2010 - V ZR 182/09