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WM 2010 Heft 7, 324
Kammergericht: Zu den Voraussetzungen des Zulassungsbeschlusses nach § 132 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG, der Berechtigung des Aktionärs zur Beantragung des Auskunftserzwingungsverfahrens nach §§ 132, 131 AktG, wenn die Aktiengesellschaft ihm auf der Hauptversammlung eine falsche Auskunft erteilt hat, sowie zum Auskunftsanspruch des Aktionärs bei Zu-Eigenmachung von durch einen anderen Aktionär gestellten Fragen
Beschluss vom 16.07.2009 - 23 W 69/08