Fristlose Kündigung eines einheitlichen Steuerberatervertrags auch dann, wenn für einen Teilbereich der Tätigkeit dauerhaft feste Bezüge vereinbart sind
WM 2010 Heft 13, 626
BGH: Fristlose Kündigung eines einheitlichen Steuerberatervertrags auch dann, wenn für einen Teilbereich der Tätigkeit dauerhaft feste Bezüge vereinbart sind
Urteil vom 11.02.2010 - IX ZR 114/09