Zuständigkeit der Zivilgerichte für unerlaubte Handlungen betreffende Klagen auch dann, wenn gegen ein Schutzgesetz verstoßen wurde, das zu den öffentlich-rechtlichen Normen zählt
WM 2011 Heft 3, 142
BGH: Zuständigkeit der Zivilgerichte für unerlaubte Handlungen betreffende Klagen auch dann, wenn gegen ein Schutzgesetz verstoßen wurde, das zu den öffentlich-rechtlichen Normen zählt
Beschluss vom 02.12.2010 - IX ZB 271/09