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WM 2011 Heft 5, 221
OLG Frankfurt a.M.: Zu den Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung für gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzansprüche sowie zur Unzulässigkeit einer Bedingung der Stimmrechtsausübung nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG, der ordnungsgemäßen Leitung der Hauptversammlung einer AG, der Behandlung eines fehlerhaft bestellten Aufsichtsratsmitglieds, der Rechtsfolge eines Bestätigungsbeschlusses, dem Wesentlichkeitserfordernis des § 243 Abs. 4 AktG und den Rechtsfolgen einer von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 161 AktG abzugebenden Entsprechenserklärung
Urteil vom 20.10.2010 - 23 U 121/08