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Zitiert in:
- WM
- 2011
- Heft 50 (Seite 2345-2392)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung
- Zur Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als „bebaut mit einem Einfamilienhaus“
- Zum Ablösungsrecht eines Dritten, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen betreibt, die in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallen
- Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, bei schwankender Höhe des Einkommens des Schuldners den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festzusetzen
- Pflicht des Zwangsverwalters zur Herausgabe des Grundstücks an den Schuldner nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme; kein Anspruch des Gläubigers auf Auskehr der Überschüsse
- Ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Insolvenzgerichts, wenn bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt werden soll
- Kein Lauf der Beschwerdefrist bei fehlerhafter Bezeichnung der öffentlich bekannt gemachten Entscheidung, wenn dem Beteiligten die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist
- Ausgleichszahlungen nach § 17 StrRehaG als Bestandteil der Insolvenzmasse
- Verpflichtung des Gesellschafters zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages, wenn dessen am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen des Gesellschafters gesicherte Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesells
- Bürgerliches Recht und Handelsrecht
- Rechtsprechung
- Heft 50 (Seite 2345-2392)
- 2011