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WM 2012 Heft 47, 2242
BGH: Zum Streitgegenstand des Prozesses, wenn neben vertraglichen Ansprüchen aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen deliktische Ansprüche wegen einer fehlenden behördlichen Erlaubnis sowie Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister in Betracht kommen; kein Schadensersatzanspruch wegen eines durch Anwaltsfehler verlorenen Rechtsstreits, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht
Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11