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WM 2012 Heft 9, 409
OLG Köln: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aktionär verpflichtet ist, die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Beantwortung von Fragen in der Hauptversammlung zu rügen, so dass das Unterlassen einer solchen Rüge die spätere Geltendmachung der Auskunftspflichtverletzung mittels einer Anfechtungsklage nach den Grundsätzen des venire contra factum proprium bzw. des Rechtsmissbrauchs ausschließt
Urteil vom 28.07.2011 - 18 U 213/10