WM 2013 Heft 45, 2145
E u G H: Zur Auslegung von Art. 56 AEUV und Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im Hinblick auf die Frage, ob sie einer mitgliedstaatlichen Bestimmung entgegenstehen, die vorbehaltlich im nationalen Recht abschließend aufgeführter Fälle dem Verbraucher angebotene Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist (hier: Angebot von Pkw und Vollkaskoversicherung) generell verbietet
Urteil vom 18.07.2013 - Rs. C-265/12