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WM 2013 Heft 48, 2265
BGH: Ein nicht am Vermögen, wohl aber ganz überwiegend am Gewinn und Verlust der Schuldnerin beteiligter stiller Gesellschafter als Normadressat des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG a.F.; zur böslichen Handlungsweise eines solchen Gesellschafters, der bei Empfang der Zahlung weiß oder sich der Erkenntnismöglichkeit verschließt, dass die Gesellschaft noch in der Krise ist
Urteil vom 24.09.2013 - II ZR 39/12