WM 2014 Heft 26, 1217
BGH: Zur näheren Erfüllung der Pflicht, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung (AltZertG a.F.) Vertragskosten jeweils in Euro gesondert auszuweisen, wenn die Angabe fester Euro-Beträge wegen prozentualer Berechnung der Kosten unmöglich ist; zum vertraglich garantierten Rechnungszinssatz als bestimmte Verzinsung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F., wenn dem Vertragspartner eine Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven zugesagt wird; zur Vereinbarkeit einer an den Vorgaben des § 154 VVG ausgerichteten Modellrechnung in ein Produktinformationsblatt mit § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 AltZertG a.F.
Urteil vom 28.05.2014 - IV ZR 361/12