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WM 2014 Heft 41, 1964
BGH: Zur Bestimmung der Schadensersatzpflicht des Besitzers nach § 989 BGB nach dem subjektiven Interesse des Ei­gentümers an der Wiedererlangung der Sache; keine verschärfte Haftung des Empfängers der Leistung, wenn der Leistende den Mangel des Rechtsgrunds kennt oder der Empfänger eine solche Kenntnis bei ihm annimmt; zu den Grenzen der verschärften Haftung des Empfängers, der mit einem Vertreter des Leistenden in sittenwidriger Weise zusammengewirkt hat
Urteil vom 09.05.2014 - V ZR 305/12