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WM 2014 Heft 49, 2316
BGH: Zur Notwendigkeit der einschränkenden Auslegung der Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößen der erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein soll
Urteil vom 05.11.2014 - IV ZR 22/13