-
Zitiert in:
- WM
- 2014
- Heft 46 (Seite 2145-2196)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung
- BGH: Zur Höhe des der Insolvenzmasse entstehenden Schadens, wenn der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren lässt
- BGH: Zu den Anforderungen an die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses, den Geldverkehr und -bestand des Insolvenzverwalters zu prüfen; Beschränkung der Haftung der Gläubigerausschussmitglieder auf Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte
- BGH: Zu den Rechtswirkungen eines eingeschränkt unwiderruflichen sowie eines widerruflichen Bezugsrechts in zum Zweck der beruflichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsverträgen im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers
- BGH: Kein Tilgungsbestimmungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich des Erlöses aus der Verwertung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände, wenn ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fortdauert
- BGH: Keine Berechtigung des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks, eine Räumungsklage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrages zu stützen
- BGH: Zur Herausgabepflicht des Pfandgläubigers, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
- Sonstiges
- Rechtsprechung
- Heft 46 (Seite 2145-2196)
- 2014