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WM 2015 Heft 22, 1079
BGH: Kein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund, wenn der Kläger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten
Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 347/12