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WM 2015 Heft 44, 2112
BGH: Zur Schadensersatzpflicht von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder (faktischen) Geschäftsleitern einer Gesellschaft nach § 826 BGB, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist
Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 463/14