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WM 2015 Heft 48, 2292
BGH: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung, wenn der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat
Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14