Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK
WM 2015 Heft 12, 564
BGH: Zur unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG und zur Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wenn das der Entschädigungsklage zugrunde liegende Ausgangsverfahren zu einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren gehört (Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen Konzeptanten)
Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14