WM 2016 Heft 40, 1955
BGH: Zur Stellung des einfachen und streitgenössischen Nebenintervenienten, der in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, als Unterstützer der Hauptpartei in einem für ihn fremden Prozess; zu den unterschiedlichen Befugnissen eines einfachen und eines streitgenössischen Streithelfers; zur Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer Berufung
Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZB 96/15