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WM 2017 Heft 37, 1819
BGH: Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO nur dann, wenn bei einem Unterbleiben der Beurkundung durch den örtlich nicht zuständigen Notar der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte; Beachtung der örtlichen Zuständigkeit des Notars auch dann, wenn die Beurkundung der Korrektur eines bei einer früheren Beurkundung unterlaufenen Gestaltungsfehlers dienen soll
Beschluss vom 13.03.2017 - NotSt(Brfg) 1/16