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WM 2017 Heft 5, 231
BGH: Kein Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 ZPO, wenn der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen wird
Beschluss vom 01.12.2016 - X ARZ 180/16