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WM 2018 Heft 33, 1570
BGH: Zur Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit den Interessen des Betroffenen in einer Fallgestaltung, in der sich der Publizierende die Informationen nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft hat, um sie anschließend zu verwerten, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen gezogen hat (hier: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen)
Urteil vom 10.04.2018 - VI ZR 396/16