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WM 2018 Heft 37, 1748
BGH: Zur Anwendung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wenn sich die Beschwerde nicht direkt gegen eine Eintragung, sondern gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags richtet; keine Beschwerdeberechtigung desjenigen, der geltend macht, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zu
Beschluss vom 07.12.2017 - V ZB 59/17