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    • 2018
      • Heft 47 (Seite 2205-2260)
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            • BGH: Keine sofortige Beschwerde, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Aussetzung des erstinstanzlich beim Oberlandesgericht anhängigen Entschädigungsverfahrens gemäß § 2
WM 2018 Heft 47, 2257
BGH: Keine sofortige Beschwerde, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Aussetzung des erstinstanzlich beim Oberlandesgericht anhängigen Entschädigungsverfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen
Beschluss vom 25.10.2018 - III ZB 71/18