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Zitiert in:
- WM
- 2018
- Heft 23 (Seite 1069-1112)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- E u G H: Schutz der Finanzmärkte kann Beschränkung des Ne-bis-in-idem-Grundsatzes rechtfertigen
- E u G H: Schutz der Finanzmärkte kann Beschränkung des Ne-bis-in-idem-Grundsatzes rechtfertigen
- E u G H: Schutz der Finanzmärkte kann Beschränkung des Ne-bis-in-idem-Grundsatzes rechtfertigen
- BVerfG: Keine Straflosigkeit für vor dem 3. Juli 2016 begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
- BGH: Keine Rückwirkung des § 152 Abs. 2 KAGB auf Ausschüttungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
- BGH: Zu den Aufklärungspflichten eines nicht rein kapitalistisch als Anleger beigetretenen Altgesellschafters bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber später rein kapitalistisch als Anleger beitretenden Gesellschaftern
- Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Rechtsprechung
- Heft 23 (Seite 1069-1112)
- 2018