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Zitiert in:
- WM
- 2018
- Heft 37 (Seite 1721-1768)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Bürgerliches Recht und Handelsrecht
- BGH: Kein Widerruf der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist
- BGH: Zur Anwendung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wenn sich die Beschwerde nicht direkt gegen eine Eintragung, sondern gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags richtet; keine Beschwerde
- BGH: Angaben in einem Exposé des Verkäufers oder seines Gehilfen als Grundlage für die Erwartung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB, auch wenn sich der Kaufvertrag über diese Eigenschaft nicht
- BGH: Zum Einfluss eines rechtskräftigen Urteils über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB auf die Beurteilung der dinglichen Rechtslage
- BGH: Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, auch ohne ihre Erwähnung in dem notariellen Kaufvertrag; hierfür regelmäßig - in den Grenzen des § 444 BGB
- BGH: Zur Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn hierdurch Schäden am Nachbargrundstück entstehen
- BGH: Zur Inhaltskontrolle einer in einem Grundstückskaufvertrag von der Gemeinde als Verkäufer verwendeten Klausel, dass der Käufer verpflichtet ist, den durch ihn erzielten Mehrerlös abzüglich der getätigten Investitionen an die Gemeinde abzuführen, wenn
- BGH: Zur Unangemessenheit einer Regelung in einem städtebaulichen Vertrag mit einer Gemeinde, die dem Erwerber eine von einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks unabhängige Zuzahlung bei dessen Weiterverkauf innerhalb von acht Jahren nach Errichtung d
- Rechtsprechung
- Heft 37 (Seite 1721-1768)
- 2018