-
Zitiert in:
- WM
- 2018
- Heft 5 (Seite 205-252)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung
- BGH: Zur Pflicht des Gerichtsvollziehers, eine von einem Gläubiger vor dem 26.11.2016 gestellte Anfrage, ob ein Schuldner innerhalb der Frist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vermögensauskunft abgegeben hat, zu beantworten (Ergänzung zu BGH WM 2016, 2268)
- BGH: Keine Insolvenzanfechtung gegen den Vollstreckungsgläubiger wegen Zahlungen, die der spätere Insolvenzschuldner an den Zwangsverwalter geleistet hat
- BGH: Zu den Voraussetzungen einer Kürzung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren
- BGH: Keine Hemmung der Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit; zur Vereinbarung eines Stillhalteabkommens, wenn der Insolvenzverwalter sich aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzliches Leist
- BGH: Zum Vermieterpfandrecht an Fahrzeugen des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden
- Rechtsprechung
- Heft 5 (Seite 205-252)
- 2018