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Zitiert in:
- WM
- 2018
- Heft 7 (Seite 301-352)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung
- BGH: Unzulässigkeit einer Beschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache, wenn die Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben ist; keine Berücksichtigung der Kostenlast als Beschwer, wenn Hauptsache Gegenstand der Beschwerde ist
- BGH: Zur Auslegung einer im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgesprochenen Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung (hier: eines Vertriebsverbots), durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde; keine unzulässige Vorwegnahme der Hau
- BGH: Grundsätzlich Ausschluss der Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien vom Amt des Schiedsrichters
- BGH: Zur Pflicht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Gemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden, das ein Dritter in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betreibt
- BGH: Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (Ergänzung von BGH WM 2013, 2142)
- BGH: Keine Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist
- BGH: Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung, wenn das Erstgericht die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung mit der Begründung verneint hat, der Anfechtungsgegner habe weder von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch von einer B
- Rechtsprechung
- Heft 7 (Seite 301-352)
- 2018