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WM 2019 Heft 24, 1128
BGH: Zur Pflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV, die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung erneut anzuzeigen, wenn sie wesentliche Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Rechtsfolgen vorsieht; zu den Folgen für den Letztverbraucher, der die Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt schuldhaft mitverursacht hat, wenn er die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung erst nach Ablauf mehrerer Monate anzeigt
Beschluss vom 11.12.2018 - EnVR 59/17