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WM 2019 Heft 31, 1452
BGH: Vorlagebeschluss zur Frage, ob die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen auch die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens umfassen
Beschluss vom 21.02.2019 - I ZR 153/17