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WM 2019 Heft 4, 156
E u G H: Zur Auslegung von Art. 1 Nr. 3 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme (in ihrer aktuellen Fassung) sowie Art. 4 Abs. 3 EUV, insbesondere zum Begriff „nichtverfügbare Einlage" und zur Haftung eines Mitgliedstaates (hier: Bulgarien) für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind
Urteil vom 04.10.2018 - Rs. C-571/16