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WM 2019 Heft 47, 2206
BGH: Keine Bestimmung der Eigenschaft einer Sache, die der Käufer erwarten kann, durch öffentliche Äußerungen vor Vertragsschluss, wenn und soweit die Vertragsparteien eine abweichende Beschaffenheit des Kaufobjekts vereinbart haben; zur Erstreckung eines allgemeinen Haftungs­ausschlusses auf die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks
Urteil vom 25.01.2019 - V ZR 38/18