WM 2019 Heft 2, 78
BGH: In der Regel keine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht, wenn der zur Räumung einer Mietwohnung verurteilte Schuldner in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellt hat, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtsfehlerhaft § 713 ZPO angewandt und eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht ausgesprochen hat
Beschluss vom 07.12.2018 - VIII ZR 146/18