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Zitiert in:
- WM
- 2019
- Heft 46 (Seite 2137-2184)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung
- Bürgerliches Recht und Handelsrecht
- BGH: Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung keine Dienste höherer Art; fristlose Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB zulässig, wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat,
- BGH: Zu den Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten, der einen anderen Anwalt mit der fristwahrenden Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt
- Rechtsprechung
- Heft 46 (Seite 2137-2184)
- 2019