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Zitiert in:
- WM
- 2019
- Heft 47 (Seite 2185-2228)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung
- Bürgerliches Recht und Handelsrecht
- BGH: Keine Bestimmung der Eigenschaft einer Sache, die der Käufer erwarten kann, durch öffentliche Äußerungen vor Vertragsschluss, wenn und soweit die Vertragsparteien eine abweichende Beschaffenheit des Kaufobjekts vereinbart haben; zur Erstreckung eines
- BGH: Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde bei einem Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein bes
- BGH: Keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen für den nach § 812 Abs. 1 BGB erlangten Geldbetrag auch dann, wenn der Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterliegt
- BGH: Zur Beweislast im Rahmen von § 937 Abs. 2 BGB, wenn sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf Erwerb des Eigentums durch Ersitzung beruft; keine Nachforschungspflicht des Laien bei dem Erwerb eines Kunstwerks als Voraussetzung für den guten Glau
- OLG Koblenz: Zur Frage der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung bei Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abgasabschalteinrichtung – hier: Mercedes Benz E 350 T CDI
- Rechtsprechung
- Heft 47 (Seite 2185-2228)
- 2019