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WM 2020 Heft 27, 1247
BGH: Zur Pflicht des Notars, im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Vertrags zu klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, und bei verbleibenden Zweifeln den Beteiligten wie einen Verbraucher zu behandeln, insbesondere auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG hinzuwirken
Urteil vom 28.05.2020 - III ZR 58/19