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WM 2020 Heft 30-31, 1427
BGH: Grundsätzlich keine Befugnis des vollbesetzten Spruchkörpers im Verfahren der sofortigen Beschwerde, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden; zur Frage, wann die Gläubiger bei einer Räumungsvollstreckung eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 Abs. 2, § 727 ZPO erwirken müssen; zum Gewahrsamsbegriff im Sinne des § 886 ZPO; während des Gewahrsams eines Dritten kein Gewahrsam eines tatsächlich nicht ausgeübten Besitzes des Erben
Beschluss vom 30.04.2020 - I ZB 61/19