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WM 2020 Heft 35, 1642
BGH: Keine Deliktszinsen nach § 849 BGB, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält; zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (hier: VW-Diesel-Fälle)
Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19