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WM 2020 Heft 45, 2113
BGH: Kündigung des Grundschuldkapitals gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB als Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel, wenn die Urkunde außerdem vorsieht, dass dem Gläubiger ohne Nachweis des Bestehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann; keine materiell-rechtlichen Einwände gegen die Erteilung im Klauselerinnerungsverfahren
Beschluss vom 07.10.2020 - VII ZB 56/18