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WM 2020 Heft 11, 508
E u G H: Zur Auslegung von Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) im Hinblick auf Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz in anderen Mitgliedstaat verlegt, insbesondere Zulässigkeit der Geltendmachung von vor der Sitzverlegung angefallenem steuerlichem Verlust in dem Mitgliedstaat, in dem Gesellschaft gegründet
Urteil vom 27.02.2020 - Rs. C-405/18